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BörsVO NRW

§ 33 Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/33#abs-1 (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben enthalten über

1. den Ort und die Zeit der Verhandlung,

2. den Namen der anwesenden Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,

4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

5. das Ergebnis eines Augenscheins,

6. die gestellten Anträge,

7. die Entscheidung des Sanktionsausschusses.

Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der schriftführenden Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/33#abs-2 (2) Die Niederschrift ist dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten, der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung zuzustellen.

§ 32 § 34